Beitragsordnung
der Fuldaer Turnerschaft 1848 e.V.
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Beschlüsse
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.
(2) Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§ 3 Beiträge
Beitragsklasse |
Mitgliedsform |
Beitragshöhe pro Jahr |
01 |
Im Familienbeitrag frei |
0,- € |
02 |
Erwachsene > 21 Jahre |
72,- € |
03 |
Familienbeitrag (inkl. aller im Haushalt lebender Kinder < 22 Jahre) |
120,- € |
04 |
Passive fördernde Mitglieder |
36,- € |
05 |
Kinder/Heranwachsende < 22 Jahre |
42,- € |
07 |
Reha Sportlerinnen ohne Krankenkassen Verordnung |
36,- € |
09 |
Ehrenmitglieder |
0,- € |
(1) Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
(2) Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklasse 01, 03, 04, 07 müssen beantragt, die Begründung ggfs. mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.
(3) Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der Beitragsklassen 01,03, 04,07. Mitglieder der Beitragsklassen 01, 03 und 05 erhalten im Jahr das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres folgt die Beitragsklasse 02 Erwachsene
(4) Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die Sportversicherung des Landessportbundes Hessen e.V. (lsb h), die Verwaltungsberufsgenossenschaft und die GEMA in Höhe der vom lsb h festgelegten Sätze.
(5) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE76ZZZ00000028671 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 1. März ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag. Bei unterjährigem Mitgliedschaftsbeginn ist der anteilige Beitrag mit der Bestätigung der Mitgliedschaft fällig.
(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.3. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit 10 % Zinsen auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages / der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
(7) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechts-anspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
(8) Abteilungen können auf Beschluss der Abteilungsversammlung und mit Zustimmung des Gesamtvorstandes gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben. Die Mitglieder sind bei Eintritt in die Abteilung darüber zu informieren.
§ 4 Gebühren
(1) Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme usw.) können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen festzulegen sind.
(2) Die Beitrags-, Gebühren und Umlageerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.
(3) Mahngebühren wegen rückständigen Mitglieds- und Abteilungsbeiträgen sowie Umlagen werden in folgender Höhe in Rechnung gestellt:
- 1. Mahnung 3€,
- 2. Mahnung 5€.
§ 5 Vereinskonto Mitgliederbetreuung
IBAN |
DE71 5305 0180 0041 0276 02 |
BIC |
HELADEF1FDS |
Kreditinstitut |
Sparkasse Fulda |
Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.
§ 6 Vereinsaustritt
Der freiwillige Austritt muss in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.
§ 6 In Kraft treten
Vorstehende Beitragsordnung wurde am 09.06.2017 im Vereinsheim der Fuldaer Turnerschaft 1848 e. V in Fulda beschlossen. Sie tritt mit Wirkung zum 01.01.2018 in Kraft.
Achtung!
Vergessene Mitgliedsbeiträge können den Versicherungsschutz kosten!
Stand: 09.2018